1.
|
Für jeden Anlass ist eine mündige Person verantwortlich. Diese hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen und haftet für jegliche Schäden, die während des Anlasses entstehen.
Beschwerden irgendwelcher Art gehen zu Lasten der Benützer.
|
2.
|
Zum Waldhaus, dessen Einrichtungen, dem Aussencheminée der gesamten Anlage sowie zum Wald ist grösste Sorge zu tragen. Die Anlagen dürfen in keiner Weise verändert
werden. Zusätzliche Anlagen dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung nicht installiert werden.
|
3.
|
Die Benützer haben die Anweisungen des Abwarts zu beachten und zu befolgen. Die Burgergemeinde behält sich das Recht vor, während des Anlasses durch ihre Funktionäre
Kontrollen durchzuführen.
|
4.
|
Die Abgabe von Speisen und Getränken richtet sich nach den gültigen Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes. Allfällige Bewilligungen sind von der verantwortlichen
Person beim Regierungsstatthalter einzuholen.
|
5.
|
Vor dem Verlassen des Waldhauses ist das Feuer sowie die Lampen zu löschen und die Eingangstüre abzuschliessen. Die Schlüsselabgabe hat gemäss Weisungen des Abwarts zu
erfolgen. Weitere Kontrollen sowie Angaben zur Reinigung richten sich nach dem Anschlag im Waldhaus. Die Benützer haben eigene Kehrichtsäcke mitzubringen. Der gesamte
anfallende Kehricht muss von den Benützern zur Entsorgung mitgenommen werden. Eine allfällige Nachreinigung wird in Rechnung gestellt.
|
6.
|
Für Personen- und Sachschäden während der Benützung des Waldhauses und der Feuerstellen lehnt die Burgergemeinde jegliche Haftung ab.
|
7.
|
Die Verwaltung des Waldhauses besorgt der Burgerrat. Er bestimmt einen Abwart, dieser erteilt die Bewilligung für die Benützung, welche die Details regelt.
|
8.
|
Der Zufahrtsweg zum Waldhaus hat gemäss beiliegendem Plan zu erfolgen. Mit motorisierten Fahrzeugen soll nach Möglichkeit nur Material bis zum Waldhaus transportiert
werden. Personentransporte sind auf ein Minimum zu beschränken.
|
9.
|
Die Benützungsgebühr beträgt pro Tag Fr. 100.--, Burger die Hälfte. Bei Unterzeichnung der Reservation ist der ganze Betrag bar vorauszubezahlen. Bei
Nichtbeanspruchung des Waldhauses werden Fr. 50.-- als Reservationsgebühren zurückbehalten.
|